SATZUNG

Satzung der TTF (Tischtennisfreunde) Frankenthal e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6 Massregelungen
§ 7 Rechtsmittel
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
§11 Jugendordnung
§12 Aussschüsse
§13 Protokollierung der Beschlüsse
§14 Wahlen
§15 Kassenprüfung
§16 Geschäftsjahr
§17 Haftung
§18 Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 1.1 Der am 29.03.1985 in Frankenthal / Pfalz gegründete Tischtennisverein führt den Namen "TTF Frankenthal e.V.".
Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland Pfalz und des zuständigen Fachverbandes.
Der TTF Frankenthal e.V. hat seinen Sitz in Frankenthal / Pfalz und ist beim Amtsgericht Ludwigshafen / Rhein unter der Nummer "VR 20648" in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1.2 Die Vereinsfarben sind rot / schwarz
§ 1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen, sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 2.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 2.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 2.3 Ehrenmitglieder des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 3.1 Die Mitgliedschaft erlöscht durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
§ 3.2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
§ 3. 3 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, ausgeschlossen werden

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlung sowie bei vereinsschädigem Verhalten nach innen und aussen.

§ 4 Beiträge
§ 4.1 Der Mitgliedsbeitrag sowie ausserordentliche Beiträge, z.B. Aufnahmegebühren, werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Alle Beiträge und Gebühren werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu den unter § 4.3 genannten Zeitpunkten sorgen.
§ 4.2 Der vom Sportbund Pfalz festgesetzte Mindest-Mitgliedsbeitrag darf nicht unterschritten werden.
§ 4.3 Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID Nr. DE29TTF00000173271 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitglieds-Nr) jährlich zum 03.Januar oder halbjährlich zum 03.Januar und 01.Juli. ein.
Entstehende Kosten rückläufiger Lastschriften können dem betreffenden Mitglied auferlegt werden.
Beschäftigungslosen Mitgliedern kann, auf Antrag, die Beitragszahlung gestundet werden.
§ 4.4 Wiedereintretenden Mitgliedern können auf schriftlichen Antrag - an den Vorstand - die vor ihrem Austritt angesammelten Mitgliedsjahre angerechnet werden, wenn für die Zeit vom Austritt bis zum Wiedereintritt der Beitrag nachgezahlt wird.
§ 4.5 Bei Beitragrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder, wobei sich der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie eventuell deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 5.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 5.2 Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins von Vollendung des 10. bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht. Stimmberechtigt sind auch die Jugendbetreuer, -trainer und der Jugendleiter (siehe § 11.3).

§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veran- staltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel
Einspruch zulässig ist

a) gegen eine Ablehnung der Aufnahme (siehe § 2.2)
b) gegen einen Ausschluss (siehe § 3.3)
c) gegen eine Maßregelung (siehe § 6).
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
§ 9.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
§ 9.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
§ 9.3 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

§ 9.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand,

a) durch Veröffentlichung an der Vereinsaushängetafel oder
b) durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder
c) per Email an alle Mitglieder mit erfassten Mailadressen oder
d) durch Veröffentlichung in der Rheinpfalz-Zeitung, Ausgabe Frankenthal
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
§ 9.5 Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten

a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht des Kassenwarts
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, sofern diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 9.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrzahl von Zweidrittel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 9.8 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§ 9.9 Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§10 Der Vorstand
§10.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) -
f) und -2 Beisitzer

§10.2 Vertreten wird der Verein gerichtlich und aussergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§10.3 Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Jugendversammlung von der Jugend des Vereins gewählt (siehe § 5.2 und § 11.3a). Er gehört nicht dem Vorstand an.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§10.4 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgebenen
Stimmen.
§10.5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§11 Jugendordnung
§11.1 Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Ordnung.
Die Aufgabe der Jugendarbeit ist die

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Ge- sunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendli- chen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Ein- sicht in der gesellschaftlichen Zusammenhänge
d) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
e) Pflege der internationalen Verständigung
§11.2 Organe
Organe der Jugend sind die Jugendversammlung
§11.3 Jugendversammlung
Einmal im Jahr, vor der ordentlichen Mitgliedersammlung, beruft der Jugendleiter alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein.
Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab Vollendung des 10. Lebensjahres. Stimmberechtigt sind auch die Jugendbetreuer, Jugendtrainer und Jugendleiter.
Die Aufgabe der Jugendversammlung ist die a) Wahl des Jugendleiters und dessen Stellvertreters für zwei Jahre (beide sollten mindestens 18 Jahre sein)
b) Wahl eines Jugendsprechers
c) Änderung der Jugendordnung
d) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
e) Vorschläge für das Jahresprogramm (Rahmenterminplan)

Die Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§11.4 Jugendkasse
In sie fließen die finanziellen Zuwendungen des Vereins, aber auch eigene Einnahmen der Jugend. Das können beispielsweise Spenden sein, aber auch Erträge aus Veranstaltungen oder Aktivitäten der Jugendlichen.
Kontovollmacht hat der Jugendleiter, sein Stellvertreter und der Kassenwart.
§11.5 Schlussbestimmung
Änderungen der Ordnung werden von der Hauptversammlung der Jugend beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Hauptversammlung des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.

§12 Ausschüsse
§12.1 Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

§13 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse

a) der Mitgliederversammlung
b) des Vorstandes
c) der Jugendversammlung
d) der Ausschüsse

ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen
Ein Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme der Mannschaftsführer, die von den einzelnen Mannschaften vor jeder Vor- und Rückrunde bestimmt werden, werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes die Entlastung des Kassenwarts.

§16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei

a) sportlichen Veranstaltungen (Trainings- und Wettkampfbetrieb)
b) An- und Abfahrten zu sportlichen Veranstaltungen
c) Vereinsausflügen oder –freizeiten auftretenden Unfällen.
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Diebstähle auf den Sportstätten und in den Räumen (z.B. Turnhalle, Umkleideräume u.a.) des Vereins.

§18 Auflösung des Vereins
§18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§18.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder be- schlossen hat, oder
b) von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefor- dert wurde.
§18.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitgliederanwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
§18.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisher-steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Frankenthal / Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwendet werden.

SATZUNGSÄNDERUNGEN
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.10.2013 genehmigt.
Ausser den redaktionellen Berichtigungen wurden folgende Änderungen gegenüber der Satzung vom 27.05.2011 vorgenommen …
§ 4.1 SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
§ 4.3 SEPA-Gläubiger-ID und Mandatsreferenz
§ 9.4 a), b) und c) jeweils mit den Verweis "oder" aufgenommen
§ 9.4 d) in der Zeitung "Die Rheinpfalz-Zeitung, Ausgabe Frankenthal aufgenommen
§ 10.1 e) Jugendleiter gestrichen;
§ 10.1 f) von 3 auf 2 geändert;
§ 10.3 Der Jugendleiter "gehört nicht dem Vorstand an" …
§ 18.4 Bei Auflösung seines bisher "steuerbegünstigten" Zweckes ….

Die Satzungen vom 10.05.1991, 03.01.1992, 14.04.2000 und 27.05.2011 verlieren somit ihre Gültigkeit.